BAG - Urteil vom 27.05.1999
8 AZR 415/98
Normen:
BGB §§ 249, 251 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 611 BGB Sachbezüge
AP Nr. 12 zu § 611 BGB Sachbezüge
AuA 2000, 177
BAGE 91, 379
DAR 1999, 468
DB 1999, 1759
DStR 2000, 84
MDR 1999, 1331
NZA 1999, 1038
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 15.12.1997 - 2 (5) Sa 1187/96 ,
ArbG Würzburg, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 760/96

Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung

BAG, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 415/98

DRsp Nr. 1999/9067

Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung

»Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-PKW unberechtigt, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) verlangen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Höhe des vom Kläger zu beanspruchenden Schadensersatzes wegen unterbliebener Überlassung eines Dienst-PKW auch zur privaten Nutzung.

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 24. März 1992 ab dem 1. Juni 1992 als Area Sales Manager für die Verkaufsgebiete Asien, Australien, Italien, Spanien und Portugal bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag sagte die Beklagte dem Kläger die Überlassung eines Mercedes-Dienstwagens auch zur Privatnutzung zu.

In den monatlichen Vergütungsabrechnungen wurde als steuerpflichtiges Entgelt 1 % des Listenpreises des dem Kläger zur Verfügung gestellten PKW in Höhe von 463,00 DM ausgewiesen.