EuGH - Urteil vom 22.10.2009
Rs. C-438/08
Normen:
EG Art. 43; Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. 1997, L 46, S. 1) Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. 1997, L 46, S. 1) Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats wegen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit infolge überspannter Zulassungsvoraussetzungen; Kommission der Europäischen Gemeindschaften gegen Portugal

EuGH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen Rs. C-438/08

DRsp Nr. 2009/23957

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats wegen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit infolge überspannter Zulassungsvoraussetzungen; Kommission der Europäischen Gemeindschaften gegen Portugal

Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass er die Niederlassungsfreiheit von Organisationen aus anderen Mitgliedstaaten, die in auf seinem Staatsgebiet Fahrzeuguntersuchungen durchführen möchten, beschränkt hat, nämlich indem er die Erteilung einer Genehmigung vom öffentlichen Interesse abhängig gemacht, ein Mindestgesellschaftskapital von 100 000 Euro vorgeschrieben, den Gesellschaftszweck der Unternehmen begrenzt und Inkompatibilitätsvorschriften für deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Verwalter erlassen hat.

Tenor:

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie die Niederlassungsfreiheit von Organisationen aus anderen Mitgliedstaaten, die in Portugal Fahrzeuguntersuchungen durchführen möchten, beschränkt hat, nämlich indem sie die Erteilung einer Genehmigung vom öffentlichen Interesse abhängig gemacht, ein Mindestgesellschaftskapital von 100 000 Euro vorgeschrieben, den Gesellschaftszweck der Unternehmen begrenzt und Inkompatibilitätsvorschriften für deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Verwalter erlassen hat.