OVG Bremen - Beschluss vom 20.04.2010
1 B 23/10
Normen:
StVG § 2a Abs. 2; StVG § 2b Abs. 2 S. 2; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 9/10

Geeignetheit der Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger bei Verkehrsteilnehmern mit fehlender Kraftfahreignung infolge gleichzeitigen Drogenkonsums und Fahrens; Kriterien der Kraftfahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 1 B 23/10

DRsp Nr. 2010/9366

Geeignetheit der Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger bei Verkehrsteilnehmern mit fehlender Kraftfahreignung infolge gleichzeitigen Drogenkonsums und Fahrens; Kriterien der Kraftfahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Fehlt einem Verkehrsteilnehmer wegen gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, die Kraftfahreignung, ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger für sich genommen nicht geeignet, die negative Beurteilung in Zweifel zu ziehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2; StVG § 2b Abs. 2 S. 2; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller erwarb am 08.06.2007 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L, die am 24.04.2008 um die Klassen C, CE und T erweitert wurde.

Am 27.03.2009 führte der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug. Bei der Untersuchung einer Blutprobe wurde der Cannabiswirkstoff THC in der Konzentration vom 9 ng/ml und das Stoffwechselprodukt THC-Carbonsäure mit einer Konzentration von 90 ng/ml in seinem Blutserum festgestellt.