OVG Hamburg - Urteil vom 02.11.2010
3 Bf 82/09
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; StVZO § 55 Abs. 3 S. 1; FZV § 5 Abs. 1; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3366/07

Zulässigkeit der Zulassung eines Notarzteinsatzfahrzeugs mit Blaulichtanlage und Signalhorn auf einen gewerblichen Autovermieter; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Betriebsuntersagung; Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung eines Kfz im Falle einer vorherigen rechtswidrigen Zulassung mit einer Sonderrechtsanlage; Voraussetzungen für eine pflichtgemäße Ermessensausübung bei der Aufrechterhaltung einer Betriebsuntersagung

OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 3 Bf 82/09

DRsp Nr. 2011/3054

Zulässigkeit der Zulassung eines Notarzteinsatzfahrzeugs mit Blaulichtanlage und Signalhorn auf einen gewerblichen Autovermieter; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Betriebsuntersagung; Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung eines Kfz im Falle einer vorherigen rechtswidrigen Zulassung mit einer Sonderrechtsanlage; Voraussetzungen für eine pflichtgemäße Ermessensausübung bei der Aufrechterhaltung einer Betriebsuntersagung

1. Ein Notarzteinsatzfahrzeug mit Blaulichtanlage und Signalhorn darf nach §§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 55 Abs. 3 Satz 1 StVZO nur auf einen Träger oder Betrieb des Rettungsdienstes selbst, nicht aber als Vermietfahrzeug auf einen gewerblichen Autovermieter unter der Maßgabe zugelassen werden, dass eine Nutzung nur durch anerkannte Organisationen und Einheiten des Rettungsdienstes erfolgen dürfe.2. Die Rechtmäßigkeit einer Betriebsuntersagung gemäß § 5 Abs. 1 FZV als eines Dauerverwaltungsakts ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.