LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.10.2015
5 Sa 176/15
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 244/15

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer ambulanten Pflegekraft wegen Gefährdung des Straßenverkehrs während einer Dienstfahrt

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 176/15

DRsp Nr. 2016/2031

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer ambulanten Pflegekraft wegen Gefährdung des Straßenverkehrs während einer Dienstfahrt

Eine während einer Dienstfahrt begangene Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB (Missachtung der Vorfahrt) kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung darzustellen (hier bei der Interessenabwägung verneint). Dies gilt nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug ausüben können (hier: ambulanter Pflegedienst).

Leitsätze der Redaktion: 1. Betrifft die der Arbeitnehmerin zur Last gelegte Pflichtverletzung eindeutig den Leistungsbereich (schlechte oder verkehrswidrige Dienstfahrt) und nicht eine strafbare Handlung, die sich unmittelbar gegen die Arbeitgeberin richtet (Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Beleidigung), kann eine solche Schlechtleistung, sofern sie nicht bereits den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung angenommen hat, in aller Regel keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen sondern allenfalls eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen; eine fristlose Kündigung kann immer nur das letzte Mittel sein, um auf Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin zu antworten.