LSG Hessen - Urteil vom 23.04.2015
L 1 KR 17/14 KL
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GewO § 34d; RL 2002/92/EG Art. 2 Nr. 3; RL 2011/24/EU; SGB I § 31; SGB IV § 29 Abs. 3; SGB IV § 30 Abs. 1 Halbs. 1 und Halbs. 2; SGB IV § 87 Abs. 1; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 1 S. 3; SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5; SGB V § 16 Abs. 1; SGB V § 18 Abs. 1; SGB V § 18 Abs. 3; SGB V § 194 Abs. 1a; SGB V § 197b Abs. 1 S. 2; SGB V § 2; SGB V § 53 Abs. 4; SGB X § 34 Abs. 1; VVG (2008) § 59; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
Fundstellen:
NZS 2015, 666

Unzulässigkeit der Vereinbarung einer gesetzlichen Krankenkasse mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen über eine kostenlose private Auslandskrankenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 17/14 KL

DRsp Nr. 2015/10293

Unzulässigkeit der Vereinbarung einer gesetzlichen Krankenkasse mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen über eine kostenlose private Auslandskrankenversicherung

1. Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde ist nach dem Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht, ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe überschritten worden sind. Der beaufsichtigten Behörde steht ein gewisser, von der Aufsicht zu beachtender Bewertungsspielraum zu, sofern sich das Handeln oder Unterlassen des Beaufsichtigten im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt. 2. Eine Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn der Versicherungsträger gegen zwingende Vorschriften in für ihn maßgeblichen Gesetzen oder sonstigem Recht verstoßen hat, diese also fehlerhaft angewandt oder nicht beachtet hat. 3. Das SGB V sieht eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei einer im Ausland stattfindenden Krankenbehandlung nur ausnahmsweise vor.