LG Heidelberg - Urteil vom 13.01.2015
2 S 8/14
Fundstellen:
NJW 2015, 6
NZV 2015, 4
ZAP EN-Nr. 341/2015
ZAP 2015, 407
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 212/13

LG Heidelberg - Urteil vom 13.01.2015 (2 S 8/14) - DRsp Nr. 2016/13326

LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 2 S 8/14

DRsp Nr. 2016/13326

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.08.2014, Az. 27 C 212/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 329,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.04.2013 und weitere 5,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.08.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.02.2013 zu 2/3 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.