Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.08.2014, Az.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.02.2013 zu 2/3 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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