Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2633
Erster Teil Gerichtsverfassung Abschnitt II Richter
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.