§ 151 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Abschnitt II Vollstreckung

§ 151 FGO (Vollstreckung gegen die öffentliche Hand)

§ 151 (Vollstreckung gegen die öffentliche Hand)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. 2Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht. (2) Vollstreckt wird 1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, 2. aus einstweiligen Anordnungen, 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. (3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. (4)