Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2633
Erster Teil Gerichtsverfassung Abschnitt III Ehrenamtliche Richter
(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.