§ 57 FGO (Beteiligte)
§ 57 (Beteiligte)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene, 4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2 ).
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