Autor: Rinklin |
Das Fahrverbot ist eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme und soll auf den Betroffenen erzieherisch einwirken. Hierzu ist es aber notwendig, dass die Anordnung des Fahrverbots bei dem jeweiligen Betroffenen angemessen und auch erforderlich ist, wobei dies vermutet wird, wenn einer der Regelfälle nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BKatV bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG (Verstoß gegen § 24a StVG) erfüllt ist (BGHSt 38, 125; OLG Köln,
PraxistippDer Verteidiger muss den Mandanten folglich nach den besonderen Umständen befragen, damit diese - so sie denn vorliegen - auch spätestens in der Hauptverhandlung beim Tatrichter eingewendet werden können. |
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