Autor: Rinklin |
Nach § 25 Abs. 2 StVG wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen, § 25 Abs. 2 StVG.
WarnhinweisWenn dem Betroffenen die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG (vgl. Kapitel 17.A.6.2.2) nicht eingeräumt worden und daher für die Wirksamkeit des Fahrverbots § 25 Abs. 2 StVG maßgebend ist, dann muss der Verteidiger bedenken, dass z.B. bei Rücknahme des Einspruchs die Wirksamkeit des Fahrverbots eintritt, mit der Folge, dass der Betroffene sich dann u.U. einer Strafbarkeit gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 dritte Alternative StVG ausgesetzt sieht, wenn er Kfz im Straßenverkehr führt. |
Es ist aber zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots und dem Beginn der Verbotsfrist/Erledigungsfrist zu unterscheiden, da diese in zeitlicher Hinsicht voneinander abweichen können (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdnr. 1632).
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