Mandatssituation 7.9: Notwendige richterliche Feststellungen zum Rotlichtverstoß

Autor: Weingran

Sachverhalt Checkliste Lösung Muster

Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein vorsätzlicher Rotlichtverstoß vorgeworfen. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Mandant bei 1,6 Sekunden Rotlicht über die Haltelinie fuhr. Das bestreitet er auch nicht. Er wehrt sich lediglich dagegen, dass er sehenden Auges über Rot gefahren sein soll. Der Mandant fügt hinzu, dass er sich versehentlich an einem Linksabbiegerpfeil orientierte, selbst aber geradeausfuhr. Er war ortsunkundig und deshalb nicht ausreichend konzentriert, was er auch nicht abstreiten möchte. Er würde aber niemals bewusst über Rot fahren. Das bittet er Sie klarzustellen.

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Spricht mehr als die Rotlichtzeit für ein vorsätzliches Handeln?

Wie schnell fuhr der Mandant auf die LZA zu?

Wie weit war er von ihr entfernt, als sie auf Gelb und von Gelb auf Rot wechselte?

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Innerörtlicher Rotlichtverstoß

Für einen innerörtlichen Rotlichtverstoß bedarf es neben der getroffenen Feststellung, dass der Betroffene bei Rot die Haltelinie überfahren hat und in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, keiner weiteren besonderen Angaben (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2015 - 3 Ws (B) 24/15 - 122 Ss 171/14).

Exkurs: Anforderungen an das Bußgeldurteil