Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger

An

die Bußgeldstelle/das Amtsgericht

... (Anschrift)

In der Bußgeldsache ...

beantrage

ich,

mich dem Betroffenen in obiger Bußgeldsache als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Für den Fall meiner Beiordnung lege ich mein Wahlmandat nieder.

Begründung:

Die Vorschriften über die notwendige Verteidigung im Strafprozess sind auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar, §  46 Abs.  1 OWiG, § 140 StPO (OLG Dresden, Beschl. v. 30.08.2010 - Ss OWi 812/09, SVR 2011, 75; OLG Köln, Beschl. v. 24.04.1998 - Ss 519/97 (B), StV 1998, 531).

Vorliegend liegt eine schwierige Rechtslage vor. Schwierigkeiten der Sachlage sind vorlie­gend deshalb anzunehmen, da die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2009 - 5 Ss OWi 401/09) zu erfolgen hat, wobei die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen u.U. dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen kann, weil nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält, §  147 StPO (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.1993 - 1 Ss 72/93, StV 1993, 461; LG Koblenz, Beschl. v. 18.05.2007 - ). Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen, aber z.B. auch, wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. , in: , 52. Aufl., § 140 Rdnr. 27a).