Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Straßenschäden und Koaxialkabelmessverfahren

An die

Bußgeldbehörde

. (Anschrift)

Az. ...

In dem Bußgeldverfahren

gegen ...

beantrage

ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Begründung:

Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:

Aus der Bußgeldakte ergibt sich, dass der Mandant mit dem Gerät Traffiphot-S gemessen wurde. Die Position des Fahrzeugs des Mandanten auf dem Messfoto entspricht der nach dem Messprotokoll zu erwartenden. Auf Nachfrage teilte der Betroffene aber mit, dass ihn die Schlaglöcher im Bereich der Messstelle irritiert hätten. In der Anlage übersende ich Ihnen ein entsprechendes Foto. Danach ist hier sogar von einer Beschädigung oder zumindest Veränderung der Messstelle auszugehen. Seit der letzten Eichung scheint der Fahrbahnbelag unter der Witterung oder dem Verkehrsaufkommen gelitten zu haben. Jedenfalls ist die Messung somit unverwertbar.

Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ist gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Rechtsanwalt