Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds

An die

Bußgeldbehörde

. (Anschrift)

Az. ...

In dem Bußgeldverfahren

gegen ...

beantrage

ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Begründung:

Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:

Der Betroffene ist bei der Freiwilligen Feuerwehr und war auf dem Weg zu einem Einsatz bzw. zum Feuerwehrhaus. Weil es sich um eine Alarmierung in den Mittagstunden handelte, sei jeder Mann gefordert gewesen. Die tatsächliche Uhrzeit und den Grund der Alarmierung ließen sich noch nachvollziehen. Der Mandant schaltete das Warnblinklicht an und achtete darauf, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 15-20 km/h überschreitet. Zu einer Gefährdung kam es nicht. Daher kann sich der Betroffene auf die Sonderrechte des §  35 Abs.  1 StVO berufen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.04.2002 - 4 Ss 72/02) und liegt ein Verstoß gegen §  3 StVO nicht vor.

Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ist gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.