An die
Bußgeldbehörde
. (Anschrift)
Az. ...
In dem Bußgeldverfahren
gegen ...
beantrage
ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn
gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Begründung:
Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.
Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:
Der Betroffene ist bei der Freiwilligen
Feuerwehr und war auf dem Weg zu einem Einsatz bzw. zum Feuerwehrhaus. Weil es
sich um eine Alarmierung in den Mittagstunden handelte, sei jeder Mann
gefordert gewesen. Die tatsächliche Uhrzeit und den Grund der Alarmierung ließen
sich noch nachvollziehen. Der Mandant schaltete das Warnblinklicht an und achtete
darauf, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 15-20 km/h
überschreitet. Zu einer Gefährdung kam es nicht. Daher kann sich der Betroffene
auf die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO berufen (OLG Stuttgart,
Beschl. v. 26.04.2002 -
Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
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