Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO beim Lichtschranken-Messverfahren

An die

Bußgeldbehörde

. (Anschrift)

Az. ...

In dem Bußgeldverfahren

gegen ...

beantrage

ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Begründung:

Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:

Im Messprotokoll ist der seitliche Abstand des Sensorkopfs zum Fahrbahnrand mit 8,5 m angegeben. Diese Angabe findet sich auch in der Dateneinblendung auf dem Messfoto wieder. Die Fahrspurbreiten werden mit 3,0 m angegeben. Drei Fahrspuren waren vorhanden. Auf dem Messfoto sieht man das Fahrzeug des Betroffenen auf der mittleren Fahrspur in Geradeausfahrt. Wider Erwarten soll der seitliche Abstand des Fahrzeugs des Betroffenen zum Sensorkopf aber nur 10 m betragen haben, was bedeutet, dass es sich auf der rechten der drei Fahrspuren befunden haben müsste. Der zu erwartende seitliche Abstand hätte nach einem Blick auf das Messfoto sicherlich über 12 m betragen müssen. Hier muss also ein anderes Fahrzeug das Messfoto ausgelöst haben.