BVerwG - Urteil vom 06.04.2017
3 C 13.16
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1; StGB § 69; StGB § 316; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 2 Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 4; FeV § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; FeV § 14; FeV § 20 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 158, 335
NJW 2017, 3318
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 6a K 15.1122
VGH Bayern, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 15.1589

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; Neuerteilung nach strafgerichtlicher Entziehung ohne Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens; Beurteilung der Geeignetheit von Fahrerlaubnisbewerbern zum Führen von Kraftfahrzeugen; Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 3 C 13.16

DRsp Nr. 2017/9340

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; Neuerteilung nach strafgerichtlicher Entziehung ohne Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens; Beurteilung der Geeignetheit von Fahrerlaubnisbewerbern zum Führen von Kraftfahrzeugen; Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2016 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2015 werden geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1; StGB § 69; StGB § 316; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 2 Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 4; FeV § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; FeV § 14; FeV § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I