BVerwG - Urteil vom 06.04.2017
3 C 24.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1; StGB § 69; StGB § 316; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 2 Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 4; FeV § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; FeV § 14; FeV § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 14.1468
VGH Bayern, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 14.2738

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; Neuerteilung nach strafgerichtlicher Entziehung ohne Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens; Beurteilung der Geeignetheit von Fahrerlaubnisbewerbern zum Führen von Kraftfahrzeugen; Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 3 C 24.15

DRsp Nr. 2017/9341

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; Neuerteilung nach strafgerichtlicher Entziehung ohne Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens; Beurteilung der Geeignetheit von Fahrerlaubnisbewerbern zum Führen von Kraftfahrzeugen; Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2015 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014 werden geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1; StGB § 69; StGB § 316; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 2 Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 4; FeV § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; FeV § 14;