4.2 Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV

Autor: Koehl

Gesetzeswortlaut

Nach dem Gesetzeswortlaut sind Voraussetzungen für die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ein erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Der Anwendungsbereich der Nr. 4 betrifft vor allem Ordnungswidrigkeiten, während sich Straftaten meist nach Nr. 5, 6 und 7 der Vorschrift beurteilen. Es müssen entweder ein erheblicher Verstoß oder aber wiederholte Verstöße vorliegen; im Fall wiederholter erheblicher Verstöße kommt die Vorschrift erst recht zur Anwendung.

Begriff des erheblichen Verkehrsverstoßes

Das Gesetz selbst definiert den Begriff der Erheblichkeit eines Verkehrsverstoßes nicht. Es besteht weitgehend Einigkeit dahingehend, dass es sich um mehr als einen bloßen Formalverstoß handeln muss, andererseits wird nicht gefordert, dass der Verstoß schwerwiegend ist. Entscheidend ist immer der Rückschluss auf die Fahreignung. Beispielsweise rechtfertigt die einmalige erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durch einen bislang unbescholtenen Kfz-Führer weder Zweifel an der Fahreignung noch die Annahme der fehlenden Fahreignung aufgrund von charakterlichen Mängeln, wenn es dabei nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (OVG Lüneburg, NJW 2000, 685).

Wiederholte Verstöße