7. Einstellung des Verfahrens, § 47 OWiG

Autor: Sitter

7.1 Grundlagen

Opportunitätsprinzip

Die Ordnungsbehörde kann, muss aber eine Ordnungswidrigkeit nicht verfolgen. Ob sie es tut, entscheidet sie gem. § 47 Abs. 1 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen. Es gilt das Opportunitätsprinzip im Unterschied zum Legalitätsprinzip im Strafrecht. Dessen Ausübungsfreiheit geht weit, ist aber nicht frei und insbesondere an Willkürverbot und Gleichheitssatz gekoppelt. Vor allem müssen eine einheitliche, selbstbindende Verwaltungspraxis und die gesetzliche Wertung beachtet werden (Seitz, in: Göhler, OWiG, § 47 Rdnr. 8).

Es können einstellen

die Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG),

die Staatsanwaltschaft (§ 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG) sowie

das Gericht, und zwar Amtsgericht wie auch Rechtsbeschwerdegericht (§ 47 Abs. 2 OWiG).

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