BGH - Beschluss vom 23.09.2014
4 StR 92/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2; StVG § 2 Abs. 15 S. 2; StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
NJW 2015, 8
NStZ 2015, 409
NZV 2015, 145
NZV 2015, 4
NZV 2015, 6

Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Führens eines Fahrzeugs im Rahmen der Benutzung eines Mobiltelefons

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 4 StR 92/14

DRsp Nr. 2015/2198

Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Führens eines Fahrzeugs im Rahmen der Benutzung eines Mobiltelefons

Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2; StVG § 2 Abs. 15 S. 2; StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Singen hat den Betroffenen, einen Fahrlehrer, am 10. September 2013 wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit der vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons zu der Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 21. März 2013 als Fahrlehrer und Beifahrer mit einer in der Ausbildung fortgeschrittenen Fahrschülerin, die bereits mindestens sechs Fahrstunden absolviert hatte, eine Ausbildungsfahrt durch. Während der Fahrt, beim Einbiegen in eine Straße nach rechts, telefonierte der Betroffene mit seinem an das rechte Ohr gehaltenen Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung. Dabei bestand kein Anlass, der bereits im Fahren geübten Fahrschülerin besondere Aufmerksamkeit zu widmen oder damit zu rechnen, in ihr Fahrverhalten eingreifen zu müssen.