BGH - Beschluss vom 19.01.2010
StB 27/09
Normen:
StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1; AWV § 5c Abs. 2; AWG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AWG § 34 Abs. 2 Nr. 3; StPO § 203;
Fundstellen:
BGHR AWG § 34 Abs. 2 Nr. 3 § 5c AWV 1
BGHR AWG § 34 Ausfuhrliste 4
BGHR StPO § 210 Abs. 2 Beschwerdeentscheidung 1
BGHSt 54, 275
EuZW 2010, 560
NJW 2010, 2374
RIW 2010, 480
StraFo 2010, 286
Vorinstanzen:

Eröffnung des Hauptverfahrens i.R.e. Anklage wegen einer geheimdienstlichen Agententätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht gegen die Bundesrepublik Deutschland; Einbindung des iranischen Geheimdienstes VEVAK in Bemühungen der iranischen Defense Industry Organisation (DIO) zur Beschaffung von Rohstoffen und Informationen für die Produktion von Rüstungsgütern; Intensive Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland durch Export von Rohstoffen, Geräten, Ersatzteilen und Informationen für die Produktion iranischer Rüstungsgüter; Umgehung von Exportkontrollen bei der Beschaffung von Dual-Use-Gütern als konspiratives Vorgehen; Vereinbarkeit des § 5c Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) mit Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf eine gemeinsame Handelspolitik und die Ausfuhrfreiheit; Vereinbarkeit von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit dem Anwendungsvorrang des Europarechts

BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen StB 27/09

DRsp Nr. 2010/7999

Eröffnung des Hauptverfahrens i.R.e. Anklage wegen einer geheimdienstlichen Agententätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht gegen die Bundesrepublik Deutschland; Einbindung des iranischen Geheimdienstes VEVAK in Bemühungen der iranischen Defense Industry Organisation (DIO) zur Beschaffung von Rohstoffen und Informationen für die Produktion von Rüstungsgütern; Intensive Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland durch Export von Rohstoffen, Geräten, Ersatzteilen und Informationen für die Produktion iranischer Rüstungsgüter; Umgehung von Exportkontrollen bei der Beschaffung von Dual-Use-Gütern als konspiratives Vorgehen; Vereinbarkeit des § 5c Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) mit Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf eine gemeinsame Handelspolitik und die Ausfuhrfreiheit; Vereinbarkeit von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit dem Anwendungsvorrang des Europarechts

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird

a)

der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. März 2009 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat;

b) 2. a) b) 3. 4.