VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.08.2009
10 S 1499/09
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1; OWiG § 55; OWiG § 46;
Fundstellen:
DAR 2009, 597
DÖV 2009, 919
NJW 2009, 3802
NZV 2010, 53
VRS 117, 111
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1064/09

Fahrtenbuchauflage: angemessene Ermittlungen; Anhörung des Halters als Betroffener; Aussageverweigerung; Anhörung des Halters als Zeuge; Aussagepflicht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 10 S 1499/09

DRsp Nr. 2009/20371

Fahrtenbuchauflage: angemessene Ermittlungen; Anhörung des Halters als Betroffener; Aussageverweigerung; Anhörung des Halters als Zeuge; Aussagepflicht

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn feststeht (z. B. aufgrund des Geschwindigkeitsmessphotos), dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2009 - 7 K 1064/09 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 16.03.2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1; OWiG § 55; OWiG § 46;

Gründe: