Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren

An die

Bußgeldbehörde

. (Anschrift)

Az. ...

In dem Bußgeldverfahren

gegen ...

beantrage

ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Begründung:

Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:

Die Messstrecke ist nicht dokumentiert worden. Bei der Frage nach der Verwertbarkeit der Messung kommt es aber entscheidend auf die Länge dieser Strecke an (OLG Celle, Beschl. v. 11.03.2013 - 322 SsBs 69/13). Weil jede visuelle Überprüfbarkeit der Messung - wie sie beim ProViDa gegeben ist - fehlt, darf eine durch Nachfahren ermittelte Geschwindigkeit nur gegen den Betroffenen verwertet werden, wenn neben einem über die gesamte Zeit gleichbleibenden Abstand auch eine Mindeststrecke, die i.d.R. 500 m betragen wird, zurückgelegt wurde. Weil diese hier in keiner Weise mehr nachvollzogen werden kann, ist von der Unverwertbarkeit der Messung auszugehen.

Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ist gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Rechtsanwalt