3.2 Opportunitätsprinzip

Autor: Sitter

Ermessen der Behörde

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde wie auch vor den Gerichten unterliegt dem Opportunitätsprinzip gem. § 47 OWiG. Anders als im Strafrecht besteht ein Ermessen der Behörden bzgl. des "Ob" und des "Wie" ihres Einschreitens gegen einen als Ordnungswidrigkeit ausgestalteten Gesetzesverstoß.

Die Behörde muss eine Ordnungswidrigkeit also nicht in jedem Fall verfolgen, sondern kann von einer Verfolgung absehen oder ein laufendes Verfahren einstellen, wenn ein geringfügiger Rechtsverstoß anzunehmen ist oder eine Beweiserhebung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. In der Praxis ist diese Verfahrensweise bei Verkehrsordnungswidrigkeiten eher selten anzutreffen.

Tatrichter erster Instanz