Mandatssituation 11.2: Verschärfte Sanktion wegen Wiederholungsfall (1)

Autor: Koehl

Sachverhalt Checkliste Lösung Muster

Das Amtsgericht hat den Reggae-Musiker Johann Haider, der ab und an gerne einen Joint raucht, wegen einer am 03.12.2014 fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kfz im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss gem. § 24a Abs. 2 i.V.m. § 24a Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dieser ist über die Höhe der Sanktion erstaunt und mandatiert seinen Rechtsanwalt. Diesem teilt er mit, das Ganze sei ihm früher schon einmal passiert, damals habe die Geldbuße allerdings nur 500 Euro und das Fahrverbot nur einen Monat betragen. Er bittet seinen Rechtsanwalt, nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass Geldbuße und Dauer des Fahrverbots herabgesetzt werden.

Der Rechtsanwalt nimmt Akteneinsicht. In Nr. I. der Urteilsgründe verweist das Amtsgericht auf eine dem Urteil angeheftete Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER), aus der sich ergibt, dass der Betroffene rechtskräftig seit 01.04.2015 wegen eines am 13.03.2014 erfolgten Führens eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels mit einer Geldbuße von 500 Euro sowie einem mit der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2a StVG versehenen einmonatigen Fahrverbot vorgeahndet ist. Seine Rechtsfolgenentscheidung hat das Amtsgericht wie folgt begründet: