Mandatssituation 6.12: Notwendige Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung

Autor: Weingran

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Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Aus der Bußgeldakte ergibt sich, dass der Mandant in einem verkehrsberuhigten Bereich von einem Polizeibeamten angehalten und ihm eine überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen wurde. Der Mandant räumte laut Protokoll ein, schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein. Eine konkrete Geschwindigkeitsangabe fehlt. Auch lässt das Protokoll nicht erkennen, woran der Polizeibeamte die Geschwindigkeitsüberschreitung festmachte.

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Wurde die Geschwindigkeit gemessen?

Beruht die festgestellte Geschwindigkeit auf einem Geständnis?

Wenn ja, handelt es sich dabei um ein qualifiziertes?

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Allgemeines

In den Urteilsgründen muss das Tatgericht die festgestellte Tat nach Ort, Zeit und Art der Begehung so konkret bezeichnen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Identität zwischen der angeklagten und der abgeurteilten Tat ermöglicht wird (OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2012 - 32 Ss 36/12 (Leitsatz)).

Vor allem die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung muss das tatrichterliche Urteil wiedergeben.

Eichschein und Messfoto