OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.03.1995
5 Ss (OWi) 78/95 - (OWi) 39/95 I
Normen:
BkatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 17 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1995, 302
DAR 1995, 302 (Ls)
VRS 89, 231

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.03.1995 (5 Ss (OWi) 78/95 - (OWi) 39/95 I) - DRsp Nr. 1995/5248

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 78/95 - (OWi) 39/95 I

DRsp Nr. 1995/5248

»1. Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn der Tatrichter es im Falle der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unterläßt, zur subjektiven Tatseite Feststellungen zu treffen. 2. Die mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis oder der vorübergehenden Einstellung eines Fahrers verbundenen Zeitverluste oder finanziellen Nachteile rechtfertigen das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots im Falle einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.«

Normenkette:

BkatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 17 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO Nr. 5.3 SKaf' - gemeint ist eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG - eine Geldbuße von 600,- DM festgesetzt. Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.

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