OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.01.2017
IV-2 RBs 10/17
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1; StVG § 24; StVO §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
NZV 2017, 287

Standardisiertes Messverfahren mit M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen IV-2 RBs 10/17

DRsp Nr. 2017/1563

Standardisiertes Messverfahren mit M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) stellt ein sog. standardisiertes Messverfahren dar.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1; StVG § 24; StVO §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde war - durch den Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG) - zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

II.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 70,00 € festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die auf die Verfahrensrüge wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde desBetroffenen.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig.