OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2016
IV 2 RBs 145/16
Normen:
StVO § 3; StVO § 49; StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 20.07.2016

Zweifel an der Richtigkeit der Messung mit standardisiertem Messverfahren wegen ungeeichter Fotoeinrichtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2016 - Aktenzeichen IV 2 RBs 145/16

DRsp Nr. 2016/17495

Zweifel an der Richtigkeit der Messung mit standardisiertem Messverfahren wegen ungeeichter Fotoeinrichtung

Auch bei einem standardisierten Messverfahren für Geschwindigkeitsverstöße ist stets zu prüfen, ob Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Messung bestehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn nicht nur eine geeichte, sondern auch eine ungeeichte Fotoeinrichtung im Einsatz sind und das Foto der geeichten Einrichtung schwarz ist.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Oberhausen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3; StVO § 49; StVG § 24;

Gründe

I.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 13. Oktober 2015 mit einem PKW um 16:51 Uhr die Königstraße in Oberhausen mit einer Geschwindigkeit von 54 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mittels des Messgerätes ESO 3.0.