Die Sache wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht X als Einzelrichter dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Unna zurückverwiesen.
I.
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