OLG Hamm - Beschluss vom 22.06.2017
1 RBs 30/17
Normen:
StVG § 24; StVO § 49; OWiG § 46; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 06.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 172 OWi 766/16

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs mittels manueller Weg-/Zeitberechnung mit dem Messverfahren ProViDa

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 1 RBs 30/17

DRsp Nr. 2017/12508

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs mittels manueller Weg-/Zeitberechnung mit dem Messverfahren ProViDa

Im Fall einer Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges mittels manueller Weg-/Zeitberechnung anhand des Videobandes durch nachträgliche Auswertung des geeichten Wegstrecken- und Einzelbildzählers im Wege der so genannten Fest- oder Fixpunktmessung ist das Messverfahren ProViDa nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen, mit der Folge, dass im Urteil nähere auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbare Ausführungen zur konkreten Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind.

Tenor

Die Sache wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht X als Einzelrichter dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Unna zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 49; OWiG § 46; StPO § 261;

Gründe

I.