OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2017
4 RBs 11/17
Normen:
OWiG § 79; OWiG § 80; StPO § 267; StVO § 3;
Fundstellen:
NZV 2017, 194
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 117 OWi 161/16

Relevanz von behaupteten Messungenauigkeiten bei standardisierten Messverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 4 RBs 11/17

DRsp Nr. 2017/2096

Relevanz von behaupteten Messungenauigkeiten bei standardisierten Messverfahren

Die Behauptung, dass es bei einem bestimmten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von "bis zu 2 km/h" kommen könne, bietet jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle der Messung, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wurde.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

OWiG § 79; OWiG § 80; StPO § 267; StVO § 3;

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 03.01.2017 Folgendes ausgeführt:

"I.