OLG Rostock - Beschluss vom 06.07.2010
2 Ss (OWi) 147/10 I 119/10
Normen:
StPO § 100h; StPO § 152 Abs. 2;
Fundstellen:
VRR 2010, 395
VRS 120, 25
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 OWi 187/10

Verdachtsabhängigkeit der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung

OLG Rostock, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 147/10 I 119/10

DRsp Nr. 2010/20404

Verdachtsabhängigkeit der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung

1. Bei Geschwindigkeitskontrollen besteht ein Tatverdacht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert, nachdem bei Auslösung des Messfotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO gegeben ist. 2. Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht und automatisch erfolgt, ist unerheblich. Insoweit fehlt es nicht an einer konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung. Denn diese wurde bereits im Vorfeld durch die Einrichtung und Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass ein Foto ausschließlich und jedes Mal bei Überschreiten eines bestimmten Geschwindigkeitswertes ausgelöst wird, getroffen.

Der Antrag wird gemäß § 80 Abs. 1, 4 OWiG auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 100h; StPO § 152 Abs. 2;

Gründe: