OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.08.2016
4 Ss 577/16
Normen:
StVG § 26; OWiG § 47; StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Js 114208/15

Zulässigkeit der Hinzuziehung privater Dienstleister bei der Auswertung der Messdaten der Geschwindigkeitsüberwachung mittels des Systems PoliScan Speed

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 4 Ss 577/16

DRsp Nr. 2016/16816

Zulässigkeit der Hinzuziehung privater Dienstleister bei der Auswertung der Messdaten der Geschwindigkeitsüberwachung mittels des Systems PoliScan Speed

Im Bußgeldverfahren ist die Hinzuziehung privater Dienstleister auch im Rahmen der Verkehrsüberwachung und der Auswertung der dabei gewonnenen Daten zulässig, solange die Verwaltungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt. Ihr muss die Entscheidung verbleiben, wann, wo und wie die Verkehrsüberwachung durchgeführt wird, und sie muss gewährleisten, dass das Messverfahren und die Auswertung der dadurch gewonnenen Daten den rechtlichen Vorgaben entspricht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 15. April 2016 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StVG § 26; OWiG § 47; StVO § 3;

Gründe

I.