OVG Hamburg - Beschluss vom 28.11.2017
4 Bf 24/17.Z
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 12;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 361
DAR 2018, 221
NJW 2018, 1032
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4679/15

Entbehrlichkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwalts als Halter eines Fahrzeugs an der Ermittlung des durch ihn vertretenen Fahrzeugführers; Unterlassene Mitwirkung wegen der aus dem Mandantenverhältnis folgenden Schweigepflicht; Fahrtenbuchauflage zur vorbeugenden Gefahrenabwehr; Vereinbarkeit der Fahrtenbuchauflage mit der Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 4 Bf 24/17.Z

DRsp Nr. 2018/1276

Entbehrlichkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwalts als Halter eines Fahrzeugs an der Ermittlung des durch ihn vertretenen Fahrzeugführers; Unterlassene Mitwirkung wegen der aus dem Mandantenverhältnis folgenden Schweigepflicht; Fahrtenbuchauflage zur vorbeugenden Gefahrenabwehr; Vereinbarkeit der Fahrtenbuchauflage mit der Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung

StPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Der Tatbestand des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO verlangt nicht, dass der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft oder rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Ein Rechtsanwalt muss als Halter eines Fahrzeugs an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, wenn er der Verteidiger des Fahrzeugführers ist, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht ist er aus rechtlichen Gründen daran gehindert, den Namen des Täters zu nennen. Da die Fahrtenbuchauflage der vorbeugenden Gefahrenabwehr dient und keine Sanktion für eine unterbliebene Mitwirkung darstellt, kann sie auch dann ihren Zweck erfüllen und verhältnismäßig sein, wenn der Halter seine Mitwirkung wegen der aus dem Mandantenverhältnis folgenden Schweigepflicht unterlassen hat.