OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2017
8 A 671/16
Normen:
StVG § 2; StVG § 28 Abs. 2; StVG § 29; StVG § 32 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StVZO § 31a; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 -4;
Fundstellen:
NZV 2017, 344
VRS 131, 274
VRS 2016, 274
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2577/15

Erlass einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.R.e. Geschwindigkeitsverstoßes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 8 A 671/16

DRsp Nr. 2017/1954

Erlass einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.R.e. Geschwindigkeitsverstoßes

1. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.