Übersicht: Beweisaufnahme und Beweisantrag im OWi-Verfahren

Übersicht: Beweisaufnahme und Beweisantrag im OWi-Verfahren

 

Bedarf es einer Beweisaufnahme?

Grundsätzlich Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen, §  46 OWiG i.V.m. §  244 Abs. 2 StPO.Tatrichter prüft, ob Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Verneint er, kann er bereits vor der Hauptverhandlung einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG) oder behördliche Stellungnahmen einholen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Dann terminiert er zur Hauptverhandlung.  

Was gilt in der Hauptverhandlung?

Zeugen sind persönlich zu vernehmen, § 250 StPO.

Im OWi-Verfahren gilt nach § 77a OWiG :

-  Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.

-  Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des §  256 StPO nicht vorliegen.

-  Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.

Gilt dies von Amts wegen?