§ 1 LPartG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft

§ 1 LPartG Lebenspartnerschaft

§ 1 Lebenspartnerschaft

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

1Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2Dieses Gesetz gilt für 1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und 2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.