§ 10 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
ZWEITER ABSCHNITT Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 10 AO Geschäftsleitung

§ 10 Geschäftsleitung

AO ( Abgabenordnung )

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.