§ 105 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof

§ 105 BRAO Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

§ 105 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof

§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.