§ 1110 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 6 Reallasten

§ 1110 BGB Subjektiv-dingliche Reallast

§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.