§ 1116 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215
2012
Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1116 ZPO Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

§ 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. 2Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. 3§ 1108 gilt entsprechend.