§ 117 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt Allgemeines
Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln

§ 117 BRAO Keine Verhaftung des Rechtsanwalts

§ 117 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt Allgemeines
Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln

§ 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Der Rechtsanwalt darf zur Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.