§ 117 d AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Verfahrensgrundsätze
5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe

§ 117 d AO Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

§ 117 d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

AO ( Abgabenordnung )

1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.