§ 119 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
XV. Energiepreispauschale

§ 119 EStG Steuerpflicht

§ 119 Steuerpflicht

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40 a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39 b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen. (2) 1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.