§ 12 c RVG
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, BGBl. I S. 2817, ber. 2023 I Nr. 63
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 12 c RVG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 12 c Rechtsbehelfsbelehrung

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.