§ 12 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 12 FGG Ermittlung von Amts wegen

§ 12 Ermittlung von Amts wegen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.