§ 126 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen

§ 126 FamFG Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden. (2) 1Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. 2§ 137 bleibt unberührt. (3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.